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Art. 190b

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 41 und 46 Abs. 1 Bst. b und f VAG)

  1. Die FINMA erhebt bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittlern jährlich die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu deren Tätigkeit.
  2. Sie erhebt die Kennzahlen und Informationen bei natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
  3. Für die Aufsicht notwendig sind Kennzahlen und Informationen, die es der FINMA erlauben:
    1. zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler die Registrierungsvoraussetzungen einhalten;
    2. zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten.
  4. Art und Umfang der von der FINMA erhobenen Kennzahlen und Informationen richten sich nach Grösse, Art und Risiken der Tätigkeit.
  5. Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung erlassen.

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