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Art. 190a

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 41 Abs. 2 Bst. c und 43 Abs. 2 VAG)

  1. Die Branchenorganisationen, deren Mindeststandards von der FINMA anerkannt sind, müssen deren Einhaltung kontrollieren.
  2. Sie können Dritte mit der Kontrolle beauftragen.
  3. Sie müssen der FINMA Meldung erstatten, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält.
  4. Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Meldung.

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