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Art. 129g

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 39b Abs. 3 VAG)

  1. Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.
  2. Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Versicherungsunternehmen.

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