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Art. 129f

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 39f VAG)

  1. Das Basisinformationsblatt muss in einer der folgenden Sprachen erstellt werden:
    1. eine Amtssprache;
    2. Englisch;
    3. die Korrespondenzsprache der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer.
  2. Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der Mustervorlage nach Anhang 4 entsprechen.

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