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Art. 111s

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30f VAG)

  1. Die Anlegerinnen und Anleger einer Risikogruppe können von der Versicherungszweckgesellschaft jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen der sie betreffenden Risikogruppe verlangen.
  2. Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Oberleitungsorgans der Versicherungszweckgesellschaft im erforderlichen Umfang verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. Die Verweigerung der Auskunfts- oder Einsichtsgewährung müssen schriftlich begründet werden.

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