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Art. 111t

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 26 Abs. 3 und Art. 30f VAG)

  1. Für das Gesellschaftsvermögen und für die einzelnen Risikogruppen muss gesondert Buch geführt werden.
  2. Die FINMA kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen.
  3. Die Versicherungszweckgesellschaft erstellt und publiziert jährlich einen Lagebericht, der über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der Versicherungszweckgesellschaft und jeder Risikogruppe sowie über Kosten und Renditen jeder Risikogruppe Aufschluss gibt. Die FINMA gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht befreien.

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