Zurück zum Gesetz

Art. 111r

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30f VAG)

  1. Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt Weisungen über die Kostenbeteiligung der der Risikogruppen.
  2. Die Art und Höhe der Kostenbeteiligung sowie die Grundlagen zur Bestimmung der Kosten müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.