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Art. 111q

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30f VAG)

  1. Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt für jede Risikogruppe Anlagerichtlinien, welche die Anlagestrategie und die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Risikogruppe vollständig und klar darlegen.
  2. Teilvermögen können zur Umsetzung der Anlagestrategie Tochtergesellschaften und Beteiligungen einsetzen.

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