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Art. 111p

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30f VAG)

  1. Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700 und 701a –703 OR1sinngemäss.
  2. Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse:
    1. die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements;
    2. die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen;
    3. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind.

Footnotes

  1. SR 220

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