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Art. 118m

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle

Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile anordnen.

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