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Art. 120

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente vor.1
  2. Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
    1. 2 die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Verwalter von Kollektivvermögen und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen;
    2. 3 die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;
    3. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
    4. 4 für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind;
    5. 5 eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
  3. Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden.6
  4. Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.
  5. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20187(FIDLEG) angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels jederzeit zu erfüllen.8
  6. Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung.9

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  6. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

  7. SR 950.1

  8. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  9. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

3 commentaries

N1.ESTV-Anerkennung bei FINMA-Genehmigung

Liegt eine FINMA‑Genehmigung vor, anerkennt die ESTV die ausländische Anlageform in der Praxis als kollektive Kapitalanlage und hinterfragt die Qualifikation nicht weiter.

In Anbetracht der Regelung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in Art. 119 ff. KAG erfasst Art. 10 Abs. 2 DBG nach der einhelligen Lehre, der zu folgen ist, nicht nur die inländischen, sondern auch ausländische kollektive Kapitalanlagen (vgl. etwa HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 10 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 10 DBG; HUGUES SALOMÉ, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 10 DBG). Für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 DBG und die Gleichstellung der ausländischen mit einer inländischen kollektiven Kapitalanlagen genügt es, wenn die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt sind (vgl. TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 4 Rz. 370; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 190 zu Vor Art. 1 KAG). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die FINMA den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger gemäss Art. 120 Abs. 1 KAG genehmigt hat. Liegt aber eine solche Bewilligung vor, wird die ausländische Anlageform nach der Praxis der ESTV als kollektive Kapitalanlage anerkannt, die Qualifizierung der FINMA also nicht hinterfragt. Dasselbe gilt, wenn die ausländische Anlageform im Ausland einer anerkannten Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen untersteht (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 25 "Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger" vom 23. Februar 2018 [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 25], Anhänge IV und V).

N2.Ausländische Fonds mit FINMA‑Genehmigung für Nichtqualifizierte

Nach Art. 120 Abs. 1 KAG dürfen ausländische kollektive Kapitalanlagen nach vorheriger Genehmigung durch die FINMA unter den dort geregelten Voraussetzungen auch nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz angeboten werden.

Eine Ausnahme von diesem letzten Erfordernis (Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz) ergibt sich aus dem Begriff und der Genehmigungspraxis für ausländische kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 119 ff. KAG. Demgemäss dürfen auch ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen (nach Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA] auch nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern) angeboten werden (vgl. Art. 120 Abs. 1 KAG; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b KAG, wonach dem Gesetz auch ausländische kollektive Kapitalanlagen unterstellt sind, die in der Schweiz angeboten werden). Die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 119 KAG baut auf den allgemeinen Bestimmungen, in welchen sich auch eine Legaldefinition der kollektiven Kapitalanlage findet - nämlich in Art. 7 KAG -, auf (Abegglen/Steiner, in: Dedeyan/Eichhorn/Müller [Hrsg.], Kollektivanlagengesetz, 2024 [nachfolgend: Kollektivanlagengesetz], Art. 119 N 1). In der Lehre ist umstritten, ob die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit denjenigen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlage deckungsgleich sind (m.H.a. die unterschiedlichen Lehrmeinungen: Comtesse/Fischer, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar, Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: BSK-KAG], Art. 119 N 7, die insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik, bei der sowohl die Marginale zu Art. 7 als auch jene zu Art.

N3.Anerkennung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ohne FINMA-Genehmigung

Ist eine ausländische kollektive Kapitalanlage so ausgestaltet, dass sie die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt, ist eine FINMA-Genehmigung des Vertriebs an nicht qualifizierte Anleger nach Art. 120 Abs. 1 KAG grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt hingegen eine FINMA-Bewilligung vor oder untersteht die Anlage im Ausland einer anerkannten Aufsicht, wird die Anlageform in der Praxis (ESTV) als kollektive Kapitalanlage anerkannt, sodass die Qualifizierung nicht weiter in Frage gestellt wird.

In Anbetracht der Regelung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in Art. 119 ff. KAG erfasst Art. 10 Abs. 2 DBG nach der einhelligen Lehre, der zu folgen ist, nicht nur die inländischen, sondern auch ausländische kollektive Kapitalanlagen (vgl. etwa HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 10 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 10 DBG; HUGUES SALOMÉ, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 10 DBG). Für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 DBG und die Gleichstellung der ausländischen mit einer inländischen kollektiven Kapitalanlagen genügt es, wenn die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt sind (vgl. TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 4 Rz. 370; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 190 zu Vor Art. 1 KAG). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die FINMA den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger gemäss Art. 120 Abs. 1 KAG genehmigt hat. Liegt aber eine solche Bewilligung vor, wird die ausländische Anlageform nach der Praxis der ESTV als kollektive Kapitalanlage anerkannt, die Qualifizierung der FINMA also nicht hinterfragt. Dasselbe gilt, wenn die ausländische Anlageform im Ausland einer anerkannten Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen untersteht (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 25 "Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger" vom 23. Februar 2018 [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 25], Anhänge IV und V).