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Art. 118n

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln:
    1. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;
    2. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement;
    3. im Fall eines L-QIF in der Form der KmGK: im Gesellschaftsvertrag.
  2. Investiert der L-QIF in alternative Anlagen, so ist auf die besonderen Risiken, die mit diesen Anlagen verbunden sind, in der Bezeichnung, in den Dokumenten nach Absatz 1 sowie in der Werbung hinzuweisen.
  3. Der Bundesrat regelt Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen.

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