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Art. 118l

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle

Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar nach Artikel 78 gestattet, wenn sie in folgenden Dokumenten vorgesehen sind:

  1. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;
  2. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement.

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