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Art. 17

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten.
  2. Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.

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