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Art. 18

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jahren seit der Auszahlung zurückbezahlt werden.
  2. Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.
  3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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