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Art. 16

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener Frist.
  2. Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Orts- und Regionalplanung übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.

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