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Art. 15

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle

Die Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer zu angemessenen, in kurzer Zeit nach Fertigstellung der Anlagen fällig werdenden Beiträgen an die Erschliessungskosten nach Artikel 6 dieses Gesetzes verpflichtet werden.

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