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Art. 41

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Das Bundesamt zahlt die Beiträge in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung aus.
  2. Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).

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