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Art. 40

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen.1
  2. Es ist getrennt abzurechnen über:
    1. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und
    2. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV).2
  3. Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.3
  4. Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammenzufassen.
  5. Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).

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