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Art. 39a

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle

Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:

  1. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital;
  2. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können; und
  3. der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG.

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