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Art. 98

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Das BSV hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quaterIVG folgende Aufgaben:
    1. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche.
    2. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen.
    3. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20021und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822.
    4. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
  2. Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.

Footnotes

  1. SR 151.3

  2. SR 837.0

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