Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
IVV · Verordnung über die Invalidenversicherung
Art. 6bis
Art. 6
Art. 6ter
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 6bis
Art. 6
Art. 6ter
831.201
IVV
Federal Council Ordinance
01.01.1961
Originalquelle
Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:
das vereinbarte Ziel erreicht wurde;
sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder
eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.