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Art. 6bis

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle

Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:

  1. das vereinbarte Ziel erreicht wurde;
  2. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
  3. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder
  4. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.

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