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Art. 53

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Das BSV übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus.1
  2. Die IV-Stellen haben dem BSV nach dessen Weisungen die Betriebskosten und die Investitionen in Form des Voranschlags, der drei darauffolgenden Finanzplanjahre und der Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Das BSV kann bei den IV-Stellen und bei den Ausgleichskassen weitere Unterlagen anfordern, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.2
  3. Für die finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

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