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Art. 3decies

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Für die Vergütung von Arzneimitteln nach Artikel 14terAbsatz 3 IVG finden die Ausführungsbestimmungen zum KVG1betreffend die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
  2. Die IV-Stelle entscheidet innert zweckmässiger Frist über das Gesuch um Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall. Das BSV legt in Weisungen fest, in welchen Fällen es vorgängig konsultiert werden muss.

Footnotes

  1. SR 832.10

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