Zurück zum Gesetz

Art. 2ter

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle

Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert:

  1. berufliche Erstausbildung : erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig davon, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht;
  2. Schulfähigkeit : Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen;
  3. Erwerbsfähigkeit : Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.