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Art. 1quater

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d IVG angezeigt sind.
  2. Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.

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