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Art. 108bis

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:
    1. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;
    2. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;
    3. 1
    4. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider;
    5. 2 begleitetes Wohnen für Invalide.
  2. Das BSV umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
  3. Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche anrechenbar.3

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011 (AS 2011 561). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 561).

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