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Art. 49e

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle

Der Bundesrat regelt:

  1. die Verantwortung für den Datenschutz;
  2. die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;
  3. die Aufbewahrungsfristen;
  4. den Zugriff auf die Daten;
  5. die Zusammenarbeit unter den Nutzern;
  6. die Datensicherheit;
  7. die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.

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