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Art. 49a

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Die Durchführungsstellen betreiben Informationssysteme, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenbearbeitung ermöglichen.
  2. Sie stellen sicher, dass ihre Informationssysteme jederzeit die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten.
  3. Die Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeiten Regeln zur Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b.

1 commentary

N1.Verarbeitung sensibler Personendaten durch IV-Stelle

Gestützt auf Art. 49a Abs. 1 (lit. b) AHVG kann die IV-Stelle persönliche Daten — einschliesslich sensibler Daten — verarbeiten oder deren Verarbeitung verlangen. Sie kann erforderlichenfalls Persönlichkeitsprofile anfordern und Spezialisten beiziehen. Einsicht in öffentliche Register sowie Anfragen bei öffentlichen Ämtern sind nach den genannten Entscheidungen im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlagen zulässig.

Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J. betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J. wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M. genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen - im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen - als zulässig. Die generellen Abklärungen der J. sind demzufolge verwertbar.
Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J. betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J. wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M. genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen - im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen - als zulässig. Die generellen Abklärungen der J. sind demzufolge verwertbar.