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Art. 50a

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG1bekannt geben:2
    1. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
    2. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
    3. 3 Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der AHV-Nummer4berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
    4. 5 den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
    5. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;
    6. 7 den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister, nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 20168;
    7. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
    8. 9 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201510gegeben ist;
    9. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
    1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188911über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, 6.12 den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB13, 7.14 … 8.15 den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200516.17
  2. Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200518gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.19
  3. Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.20
  4. In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:21
    1. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
    2. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
  5. Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
  6. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
  7. Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501).

  4. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501).

  6. SR 431.01

  7. Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2005;BBl 2014 8727).

  8. SR 818.33

  9. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  10. SR 121

  11. SR 281.1

  12. Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725;BBl 2006 7001).

  13. SR 210

  14. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  15. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413;BBl 2018 1685).

  16. SR 142.20

  17. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803).

  18. SR 822.41

  19. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359;BBl 2002 3605).

  20. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803).

  21. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803).

4 commentaries

N1.Aufbewahrung und Löschung im personalisierten Aktendossier

Die Unterlagen und Personendaten werden im personalisierten Aktendossier aufbewahrt und erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens beim zuständigen Träger gelöscht.

Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben.     Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.     Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist im Verhalten der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu sehen, zumal keine anspruchsrelevante Information und (dementsprechend) auch kein anfechtbarer Entscheid (Art.

N2.Datenschutz bei Aktenweitergabe

Die Weitergabe von Daten nach Art. 50a AHVG ist nur unter den im Gesetz vorausgesetzten Voraussetzungen zulässig, namentlich soweit kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Die Verwaltung hat die Unterlagen systematisch zu erfassen; personenbezogene Akten werden nicht an unbefugte Dritte herausgegeben und bleiben bis zum Abschluss des zuständigen Verwaltungsverfahrens im Aktendossier erhalten.

September 2021 geantwortet und hierzu erklärt, ihre Schweigepflicht und Aktenführung richte sich nach dem ATSG, insbesondere nach Art. 33 und Art. 46 ATSG (Urk. 9/40). In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen.     Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben.     Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.

N3.Herausgabe nur bei Berechtigung oder Einwilligung

Daten unterliegen dem Verschwiegenheitsgebot und dürfen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine Herausgabe zu verweigern, wenn der Antragstellende nicht als formal Berechtigter gilt und keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Detto diversamente, il ricorrente ha in parte versato salari in nero, eludendo di conseguenza il pagamento dei contributi.                                          Dal giudizio penale risulta anche il suo ruolo di organo di fatto della società essendo stato “responsabile del reparto operativo della società FA 1”. In tal senso, interrogato dalla Procuratrice pubblica il 15 settembre 2017, TERZ 1, con riferimento alla posizione di RI 1 all’interno della FA 1, ha dichiarato che “(…) era quest’ultimo a gestire in toto la società a livello operativo e anche amministrativo: di fatto io gestivo solo la carta e i conti riconducibili alla società” (doc. G pag. 2).                                            Né del resto in questa sede l’insorgente ha portato validi elementi che possano sovvertire le succitate conclusioni. Al riguardo non soccorre il ricorrente fare riferimento alla risposta 3 ottobre 2019 della Cassa in merito alla sua richiesta di ricevere documentazione relativa alla società. Tale richiesta è stata (rettamente) rifiutata a motivo dell’obbligo di segreto nei confronti di terzi (art. 33 LPGA e art. 50a LAVS) non risultando il ricorrente formalmente amministratore della società ed essendo sprovvisto di un’autorizzazione da parte delle persone interessate (doc. D), circostanza di cui egli stesso ne era consapevole (cfr. sua lettera 30 settembre 2019 sub doc. D).                                  2.6.   Il ricorrente ritiene che la decisione impugnata deve essere annullata, poiché la Cassa ha già avviato una procedura di risarcimento danni ex art. 52 LAVS nei confronti di TERZ 1, al quale è stato concesso il pagamento rateale del danno.                                            Come detto (cfr. consid. 2.2), l’art. 52 cpv. 2 LAVS prevede che se il datore di lavoro è una persona giuridica, rispondono sussidiariamente i membri dell’amministrazione e tutte le persone che si occupano della gestione (inclusi quindi anche gli organi di fatto; cfr. consid. 2.4) o della liquidazione. Se più persone sono responsabili dello stesso danno, esse rispondono solidalmente per l’intero danno.                                          Occorre poi evidenziare che, secondo giurisprudenza, se più organi (formali o di fatto) di una persona giuridica hanno provocato il danno, essi rispondono solidalmente e spetta alla Cassa decidere se pretendere l’intero risarcimento nei confronti di uno solo, di alcuni oppure di tutti gli organi (DTF 119 V 86, 108 V 195; SVR 2003 AHV Nr.

N4.Aktenführung, Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Die Beschwerdegegnerin hat erklärt, dass sie Daten und Unterlagen in personalisierten Aktendossiers systematisch führt, nicht an Unbefugte weitergibt und das Dossier erst nach Abschluss des gesamten verwaltungsrechtlichen Verfahrens löscht. Sie beruft sich dabei auf die Schweigepflicht und Aktenführung nach Art. 33 und Art. 46 ATSG; die Anwendbarkeit von Art. 50a AHVG (sinngemäss, gestützt auf Art. 26 ELG) zur Datenbekanntgabe wurde ebenfalls angeführt.

In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen.     Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben.     Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.
September 2021 geantwortet und hierzu erklärt, ihre Schweigepflicht und Aktenführung richte sich nach dem ATSG, insbesondere nach Art. 33 und Art. 46 ATSG (Urk. 9/40). In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen.     Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben.     Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.