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AHVG · Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 49d
Art. 49c
Art. 49e
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Art. 49d
Art. 49c
Art. 49e
831.10
AHVG
Federal Act
01.01.1948
Originalquelle
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Versichertenregister mit dem Zweck:
den versicherten Personen eine AHV-Nummer nach Artikel 50
c
zuzuweisen;
sicherzustellen, dass im Rentenfall alle individuellen Konten einer Person berücksichtigt werden.
Sie erfasst darin:
die Versicherten und deren AHV-Nummer;
die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen;
die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind.
Sie stellt den Stellen nach den Artikeln 50
b
Absatz 1 und 153
c
Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.
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