(Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 7a ZDG)
- Das ZIVI erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
- Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
- Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
- Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
- Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.
- Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.