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Art. 8b

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 7a ZDG)

  1. Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert das ZIVI Spezialeinsätze.
  2. Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungs- und Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
  3. Das ZIVI kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
  4. Es kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
    1. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
    2. die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
    3. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.

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