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Art. 39a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 20 ZDG)

  1. Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
  2. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
  3. Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
    1. den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
    2. den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
    3. mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
  4. Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.

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N1.Jährlicher Mindestdienst von 26 Tagen

Zivildienstpflichtige müssen bei ihrer Ausbildungsplanung jährliche Einsätze von mindestens 26 Tagen berücksichtigen.

In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zu jährlichen Einsätzen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben mit (...) Jahren bereits zehn von zwölf Monaten seiner Zivildienstpflicht absolviert habe und im Jahr 2022 mehr als dreimal so viel geleistet habe, als seine Einsatzpflicht gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (vgl. Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S.

N2.Zivildienst kein unzumutbarer Nachteil

Während einer Ausbildung können jährliche Mindestdienstdauern von 26 Tagen als nachholbar angesehen werden; ein Ausbildungsunterbruch durch den Zivildienst gilt in der Regel nicht als unzumutbarer Nachteil.

Vorweg ist in Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Es besteht kein Zweifel, dass ein Ersteinsatz von 54 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 sowie B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7). Vorliegend wird gestützt auf die Abklärungen der Vorinstanz und der schriftlichen Bestätigung der (Fachschule) per E-Mail vom 6. Mai 2024 (vi-act. 18) festgestellt, dass ein mindestens einjähriges intern oder extern geleistetes Praktikum Zulassungsvoraussetzung zum Bachelorstudiengang an der (Fachschule) ist. Das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers vom 1.
In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zu jährlichen Einsätzen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben mit (...) Jahren bereits zehn von zwölf Monaten seiner Zivildienstpflicht absolviert habe und im Jahr 2022 mehr als dreimal so viel geleistet habe, als seine Einsatzpflicht gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (vgl. Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S.

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