(Art. 7a , 49 und 50 ZDG)
- Das ZIVI kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
- bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
- 1 bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
- 2 im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
- Es wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.3
- Es kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche es im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.