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Art. 8a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 7a ZDG)

  1. Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert das ZIVI Schwerpunktprogramme.
  2. Das ZIVI bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
  3. Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet das ZIVI weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.

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