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Art. 8

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 4 und 7a ZDG)

Das ZIVI bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:

  1. 1 Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
  2. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
  3. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
  4. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

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