(Art. 4 Abs. 2 und 2bisZDG)
- Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen:
1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV1, für die Beiträge gewährt werden,
2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV,
3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV,
4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV,
5.2 zur Durchführung von Projekten für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 DZV;
b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
c.3 …
- Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.4
- In Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperiode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bestossen wird.5