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Art. 7

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 4 Abs. 2 und 2bisZDG)

  1. In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
    1. 1
    2. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen:
    1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten.2
  2. In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 634).

  2. Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

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