Zurück zum Gesetz

Art. 5

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 4 Abs. 2 ZDG)

  1. Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44, 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131(DZV) oder Beiträge der Kantone nach Artikel 78 DZV erhält.2
  2. Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983(LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
  3. Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforderlich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.4

Footnotes

  1. SR 910.13

  2. Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671).

  3. SR 910.91

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.