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Art. 4a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 4a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG)

  1. Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
  2. Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:
    1. die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
    2. die Eltern;
    3. die Grosseltern;
    4. die Geschwister;
    5. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.
  3. Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:
    1. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen;
    2. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.

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