(Art. 4a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG)
- Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
- Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:
- die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
- die Eltern;
- die Grosseltern;
- die Geschwister;
- Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.
- Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:
- Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen;
- Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.