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Art. 54a

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Planung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der Länge der Gewässer, die in die Planung einbezogen werden.
  2. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

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