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Art. 13

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:
    1. die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten;
    2. Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben;
    3. beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen.
  2. Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass:
    1. die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind;
    2. das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; und
    3. die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden, wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.
  3. Die Behörde kann von den Inhabern nach Absatz 2 verlangen, dass diese:
    1. die abgeleiteten Mengen und Konzentrationen von Stoffen, die auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Menge und ihres zeitlichen Anfalles für die Beschaffenheit des Abwassers und für die Wasserqualität des Gewässers von Bedeutung sind, auch dann ermitteln, wenn die Bewilligung keine numerischen Anforderungen enthält;
    2. bestimmte Abwasserproben während einer angemessenen Zeit aufbewahren;
    3. die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder -versickerung auf die Wasserqualität ermitteln, wenn die Gefahr besteht, dass die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht eingehalten werden.
  4. Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.

1 commentary

N1.Unterhalt betrieblich zugehöriger Flächen

Nach Art. 13 Abs. 1 GSchV gehört zum Gebot, Abwasseranlagen in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten, auch der Unterhalt von betrieblich zugehörigen Flächen. Die Praxis nennt ausdrücklich den Unterhalt von Laufhöfen, namentlich die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliegt dem Inhaber der Anlage (dem Viehhalter). Ob eine Reinigung täglich erfolgen muss, ist unter Berücksichtigung betrieblicher und tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen und lässt sich nicht ohne Weiteres als Pflicht durch die Vollzugsbehörde (AWEL) festlegen.

Ob der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwände aufgrund des Pachtverhältnisses an die Verpächterin C abwälzen könne, sei auf dem Zivilweg zu klären (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion erwog die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). 3.   3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl.
So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). 3.   3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor) wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl. S. 7 der Beschwerde). Er macht vielmehr geltend, dass sich die Sachlage nunmehr grundlegend geändert habe: Am 19. Juni 2020 sei ein aussergewöhnlich heftiges Gewitter über G niedergegangen.
c der Verfügung der Baudirektion erwog die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). 3.   3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor) wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl.