Zurück zum Gesetz

Art. 54b

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach:
    1. der Länge des Gewässerabschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseitigung von Hindernissen zusätzlich durchgängig wird;
    2. der Breite der Gerinnesohle des Gewässers;
    3. der Breite des Gewässerraums des Gewässers, das revitalisiert wird;
    4. dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand;
    5. dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung;
    6. der Qualität der Massnahmen.
  2. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
    1. mehr als fünf Millionen Franken kosten;
    2. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;
    3. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
    4. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
    5. unvorhersehbar waren.
  4. Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien.
  5. Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat.
  6. Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Massnahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911über den Wasserbau erforderlich sind.

Footnotes

  1. SR 721.100

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.