Zurück zum Gesetz

Art. 54

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird.
  2. Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.
  3. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.