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Art. 51d

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
  2. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
    1. wenn der Abgabepflichtige die Abgabeforderung anerkennt;
    2. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung beim Abgabepflichtigen geltend gemacht wird.
  3. Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

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