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Art. 52

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination (Art. 61 Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff.
  2. Soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen notwendig, können zudem Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt werden.
  3. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

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