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Art. 51c

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Das BAFU stellt den Abgabepflichtigen die Abgabe für das laufende Kalenderjahr jährlich bis zum 1. Juni in Rechnung. Es erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.
  2. Auf Gesuch des Kantons kann das BAFU die Abgabe dem Kanton in Rechnung stellen, sofern dieser darlegt, dass er bei den Abwasserreinigungsanlagen auf seinem Gebiet die Abgabe nach den gleichen Vorgaben wie das BAFU erhebt. Das Gesuch ist bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.
  3. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Fälligkeit. Die Abgabe wird fällig mit Eintreffen der Rechnung oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Absatz 1. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

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