Zurück zum Gesetz

Art. 51b

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Die Kantone müssen dem BAFU:

  1. jährlich bis zum 31. März für jede zentrale Abwasserreinigungsanlage auf ihrem Gebiet die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an die Anlagen angeschlossenen Einwohner melden;
  2. die bei ihnen nach Artikel 60b Absatz 2 GSchG bis zum 30. September eines Kalenderjahres eingegangenen Schlussabrechnungen mit dem Gesuch um Abgeltungen bis am 31. Oktober desselben Kalenderjahres einreichen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.