(Art. 14 Abs. 2 Bst. d)
Die Gesuchsunterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
1Eine Zulassung ZNwird nur erteilt, wenn die Personen, von denen die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe bezogen werden, in der Liste gemäss Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121enthalten sind oder wenn folgende Unterlagen eingereicht werden:
2Für Daten über alte Wirkstoffe, die für die jeweilige Produktart nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/20143aufgeführt sind, einschliesslich der Daten, die keine Versuche an Wirbeltieren beinhalten, gilt Artikel 29a .
3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozidprodukte, die Wirkstoffe der Kategorien 1–5 und 7 nach Anhang 1 enthalten.
1Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin folgende weiteren Unterlagen verlangen:
2Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.
1Nachweise und Bestimmungen sind grundsätzlich nach den Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/20085beschrieben sind.
2Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.
3Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen:
4Absatz 3 gilt nicht für Nachweise und Bestimmungen, die vor dem 1. März 2000 begonnen worden sind.
1Sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung Nachweis- und Bestimmungsergebnisse durch andere als die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG8vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke dieser Verordnung ausreichen oder ob neue Nachweise und Bestimmungen nach der Verordnung (EG) 440/2008 durchgeführt werden müssen.
2Versuche an Wirbeltieren sind so weit wie möglich einzuschränken.
Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 28 Abs. 4. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b. ↩
Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte, ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2032/2003, ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3 Abs. 1. ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3 Abs. 3 Bst. a. ↩
[AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401,805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103,6659; 2013 201,2673,3041Ziff. I 3; 2014 2073Anhang 11 Ziff. 1,3857.AS 2015 1903Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11 ). ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1. ↩
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